Der Verein
Pferdefreunde Eulenthal e.V.
Die Pferdefreunde Eulenthal e.V. bieten ihren Mitgliedern besondere Vorteile und Aktionen auf dem Reiterhof Eulenthal. Unser Verein legt Wert auf ein familiäres Miteinander und besteht aus Reitern, Pferdeliebhabern und Unterstützern des Hofes. Wenn du mehr erfahren möchtest oder Interesse an einer Mitgliedschaft hast, findest du das Anmeldeformular weiter unten. Bei Fragen kannst du dich gerne jederzeit an uns wenden.
Hier geht's zum Anmeldeformular.
Satzung
1§ Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Pferdefreunde Eulenthal e.V..
Er hat seinen Sitz in Eulenthal, Gemeinde Gerolsbach (Landkreis Pfaffenhofen/Ilm) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen/Ilm eingetragen werden.
§2
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1.0
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1997).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports sowie des therapeutischen Reitens. Die Aufgaben des Vereins sind:
1.1
Förderungen des Reitens, Fahrens und Voltigierens als Breitensport sowie des therapeutischen Reitens.
1.2
Förderung der Jugendarbeit
1.3
Förderung der Durchführung des regelmäßigen und geordneten Reit-, Fahr- und Voltigierbetriebes.
1.4
Die Mitglieder zur Erhaltung und zum Schutz der Fauna und Flora anzuhalten.
1.5
Die ideelle Unterstützung von kummunalen Körperschaften, regionalen Verbänden und Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen, die dem Naturschutz dienen.
1.6 Abhalten von Vorträgen und Schulungen zur Erreichung obiger Ziele.
2.0
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3.0
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.
§3a Pflichten der Mitglieder – LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
1.0
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
1.2
den Pferden ausrechend Bewegung zu ermöglichen,
1.3
die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2.0
Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort ausgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
§4 Mitgliedschaft und Beritt
1.0
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Die Aufnahme von Minderjährigen oder juristischen Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand – soweit mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind mit 2/3-Mehrheit.
1.1
Die aktive Mitgliedschaft beginnt erst nach erfolgter positiver Abstimmung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
2.0
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3.0
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, insbesondere §12, schuldig gemacht hat oder wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
§5 Vereinsorgane
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
besteht aus dem oder der Vorsitzenden, je für das laufende Jahr der Gründung und die ersten zwei folgenden Kalenderjahre sowie aus dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Übrigen bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder auf Veranlassung des Vorstandes selbst.
Das Einberufen zu allen Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Maßgeblich ist die Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Abschrift des Mitgliedes. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Kassenprüfer, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht zu erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 18 Jahren, die wenigstens das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- und stimmberechtigt. Die Vertretung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge belaufen sich auf
€ 30,-/jährlich für Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Auszubildende, Schüler und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Soweit und solange die beiden Elternteile den Regelbeitrag entrichten, sind deren Kinder im Sinne des vorstehenden Absatzes beitragsfrei.
€ 50,-/jährlich für die übrigen Mitglieder (Regelbeitrag).
Unabhängig vom Beitrittsdatum ist jeweils der gesamte Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten, im Übrigen bis zum 15. Januar eines jeden Jahres jährlich im Voraus.
Zusätzlich zum laufenden Beitrag ist das Mitglied verpflichtet, etwaige anteilige Versicherungsbeiträge für Haftpflicht und Unfall selbst zu tragen.
Nach dem 12.02.2010 neu eintretende Mitglieder haben einen Aufnahmeantrag von € 45,- an den Verein zu leisten.
§10
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Deutsche Reiterlichen Vereinigung FN e.V. mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
§12 Reit-, Fahr- und Voltigierbetrieb
Um einen gefahrlosen Reit-, Fahr- und Voltigierbetrieb innerhalb des Vereins zu gewährleisten, sind folgende Richtlinien einzuhalten:
1.0
Jedliches bewegliche Vereinseigentum oder Vereinsbesitz darf nur an Mitglieder verliehen, durch diese benutzt oder an diese weitergegeben werden.
2.0
Die Sicherheitsregeln der Pferdefreunde Eulenthal e.V. nach den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sind zwingend zu beachten.
§13
Die Vereinsmitglieder untereinander wie auch der Verein und seine Organe gegenüber seinen Mitgliedern haften – unbeschadet weitergehenden Versicherungsschutzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Benutzung von Vereinsbesitz und / oder -eigentum erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeder Haftung des Vereins und seiner Organe und Gehilfen.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so verpflichten sich die Mitglieder an deren Stelle eine wirksame Bestimmung zu beschließen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
§15
Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde die Mitgliederversammlung am 31. Januar 2003 in Scheyern beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.